Die EEG-Umlage - Hintergrund / Preisentwicklung / Ausnahmen

energy ideas save world concept power plug green ecology 29120 130

Die EEG-Umlage gehört zu den wichtigsten Preistreibern für private Stromkunden. Lag sie 2012 noch bei 3,592 Cent pro Kilowattstunde, zahlen Verbraucher im Jahr 2020 bereits eine EEG-Umlage von 6,756 Cent/kWh.

 

Die EEG-Umlage muss nicht von allen Verbrauchern bezahlt werden

Die Kosten der EEG-Umlage müssen prinzipiell von allen Stromverbrauchern, egal ob privat oder gewerblich, bezahlt werden. In den letzten Jahren wurden jedoch immer mehr Betriebe mit sehr hohen Stromverbräuchen von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Von Seiten der Politik wird diese Vorgehensweise damit erklärt, dass diese Betriebe im internationalen Wettbewerb stehen würden und bei zu hohen Strompreisen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Laut Medienberichten werden jedoch auch Mastbetriebe, Golfplatzbetreiber und ähnliche Unternehmen von der EEG-Umlage befreit. Diese nicht geleisteten Zahlungen der EEG-Umlage erhöhen letztendlich den Betrag, den die privaten Stromkunden und kleinere Gewerbe zu bezahlen haben.

 

EEG Umlage

 

EEG-Umlage: Ausgleich für garantierte Einspeisevergütung

2020 wird mit der EEG-Umlage weiterhin der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland finanziert. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt fest, dass Strom aus Erneuerbaren Energien abgenommen und für 20 Jahre zu einem bestimmten Preis pro Kilowattstunde vergütet wird.

Wer sich also eine Solaranlage auf das Dach baut, kann sicher sein, dass der Strom abgenommen und – je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlage – nach einem fixen Vergütungssatz bezahlt wird. Die Netzbetreiber verkaufen den eingespeisten Ökostrom an der Strombörse und versuchen, dort so viel Geld wie möglich zu erhalten. Doch die Börsenstrompreise liegen üblicherweise weit unter dem Betrag, den der Solaranlagenbetreiber versprochen bekommen hat. Die Differenz zwischen Börsenstrompreis und Einspeisevergütung wird über die EEG-Umlage 2020 bezahlt. Sie muss von allen privaten Verbrauchern und Gewerbebetrieben, die nicht von der Zahlung der EEG-Umlage befreit worden sind, bezahlt werden.

Ausnahmen von der Umlage-Pflicht bei Eigenverbrauch

Photovoltaikanlagen unter 30 kWp

Generell sind Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt peak und einem Eigenverbrauch von höchstens 30 MWh pro Kalenderjahr von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit.

 

Bestandsschutz

EEG-Anlagen, die bereits vor der EEG-Novelle am 01.08.2014 zur Eigenstromerzeugung in Betrieb genommen wurden, genießen einen sogenannten Bestandsschutz und bleiben von der EEG-Umlagezahlung auf den eigenen Stromverbrauch befreit. Dies wurde auch in den aktuellen Regelungen zum EEG 2017 weiter beibehalten.

Diese Ausnahme von der EEG-Umlage gilt allerdings nur solange, bis nicht die Solar- oder KWK-Anlage umfänglicher modernisiert wird oder der Eigentümer der Anlage wechselt. Wenn Bestandsanlagen aus dem EEG substanziell modernisiert bzw. verkauft werden, müssten sie danach 20 Prozent EEG-Umlage für den Eigenverbrauch zahlen. Grundsätzlich bleibt der Bestandsschutz erhalten, solange sich die installierte Leistung nicht um mehr als 30 % der vor dem 01.08.2014 vorhandenen Leistung erhöht.

 

EEG-Umlage bei Mieterversorgung

Eine weitere Ausnahme von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch betrifft Mieter, hier allerdings im negativen Sinne. Denn, wenn Mieter Solarstrom oder Strom aus einem BHKW des Mietshauses selbst verbrauchen, dann wird hier die volle EEG-Umlage für die Mieter fällig.

 

Inselanlagen und Einspeiser ohne Vergütung

Von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch sind ferner Anlagenbetreiber befreit, die ihre Anlage als Inselanlage betreiben, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Zudem sind Letztverbraucher befreit, die sich vollständig mit Solarstrom versorgen und nur noch den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme der Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz einspeisen.