Grundsätzliches

 

1. Muss ich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen?

Für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gemeinde/Stadt nicht erforderlich. Damit können Sie sich Verwaltungskosten sparen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Finanzamt Ihre gewerbliche Tätigkeit nach § 138 AO anzuzeigen.
Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG ist dem Grunde nach auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit 24.500 € im Jahr übersteigt. Insofern dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.

 

2. Der Staat fordert Steuern

Bitte beachten Sie dabei, dass die umsatzsteuerliche Behandlung und die einkommensteuerliche Behandlung einer Fotovoltaikanlage nicht deckungsgleich sein können. Umsatzsteuer und Einkommensteuer haben unterschiedliche Zielsetzungen. Die Umsatzsteuer als Verkehrsteuer besteuert den Austausch (Verkehr) von Lieferungen und Leistungen. Die Einkommensteuer als Ertragsteuer besteuert die Einkünfte, also den Gewinn.

Als Betreiber einer Photovoltaikanlge, deren Strom in das öffentliche Stromnetz entweder ganz oder teilweise eingespeist wird, ist man den Augen des Finanzamtes ein gewerblich tätiger Unternehmer. Mit einer unternehmerischen Tätigkeit sind Sie zu bestimmten Rechten und Pflichten verpflichtet. Hierzu zählt auch die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage.

Steuern übersicht

 

3. Was muss ich bei Beginn meiner neuen Tätigkeit bei dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt beachten?


Förderungen von Fotovoltaikanlagen werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Wird der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber oder an einen Dritten verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit vor.
Da Sie mit dem Verkauf von Strom eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Im Anschluss daran erhalten Sie den Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft“ zugesandt, den Sie ausgefüllt bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Sie können den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch im Vorfeld im Vordruckangebot auf den Internetseiten der Finanzverwaltung herunterladen und gleich mit der Mitteilung an das Finanzamt übersenden.

Diesen Fragebogen finden Sie hier: Finanzamt Fragebogen für Photovoltaikanlagen

Erst wenn der ausgefüllte Fragebogen dem Finanzamt vorliegt, kann eine Steuernummer erteilt werden, die der Netzbetreiber zur Abrechnung in Form der Gutschrift (vgl. § 14 Abs. 2 S.2 UStG) benötigt.
Im Fragebogen selbst müssen Sie Angaben zu Ihren persönlichen und betrieblichen Verhältnissen machen. Die Fragen betreffen u. a. die Art der ausgeübten Tätigkeit und den Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Ebenso wird nach weiteren Einkünften von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten / Lebenspartner/in gefragt. Füllen Sie bitte in jedem Fall den Fragebogen sorgfältig aus, damit das Finanzamt die zutreffenden steuerlichen Folgerungen ziehen kann. Anhand dieser Angaben wird das Finanzamt Ihnen dann eine Steuernummer erteilen und beispielsweise prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind.


Weitere ausführliche Informationen zum ersten Kontakt mit dem Finanzamt, zu Steuerarten und Steuererklärungen sowie zum Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt finden Sie in den „Steuertipps für Existenzgründer“.

Weitergehende Informationen und Hilfe finden Sie hier: Bayerisches Landesamt für Steuern "Hilfe für Photovoltaikanlagen".